Gebührenordnung für Leistungen aus Anlass einer Kasualie
vom 31.05.2022
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Der Gemeindekirchenrat St. Marien Bad Berka hat in seiner Sitzung vom 04.06.2020 die nachstehende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
(1) Für gottesdienstliches Handeln wird keine Gebühr erhoben. Verkündigendes und seelsorgerliches Handeln gehört zum unmittelbaren Auftrag der Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und geschieht neben den allgemeinen Gottesdiensten auch bei Taufen, Trauungen, Beerdigungen oder ähnlichen Anlässen (Kasualien).
(2) Für die Benutzung von Räumen oder Grundstücken und für Leistungen der Kirchengemeinde aus Anlass einer Kasualie, durch die für die Kirchengemeinde zusätzliche Aufwendungen entstehen, werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Ordnung erhoben, soweit solche nicht bereits nach einer anderen Gebührenordnung erhoben worden sind.
(3) Im Übrigen richtet sich die Nutzung nach den §§ 19 und 20 des Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetzes und den Nummern 19.1 und 20 der Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsverordnung.
§ 2
Kostenschuldner
(1) Schuldner der Kosten ist
a) wer eine Nutzung von Räumen oder Grundstücken mit oder ohne Beteiligung der Kirchengemeinde außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten veranlasst oder
b) für wen die Kirchengemeinde im Zusammenhang mit einer Kasualie oder Benutzung von Räumen und Grundstücken nach a) tätig wird.
(2) Kostenschuldner ist auch, wer sich gegenüber der Kirchengemeinde schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit
(1) Die Kostenschuld entsteht mit der Beantragung der Kasualie, der Beantragung einer Benutzung von Räumen oder Grundstücken der Kirchengemeinde oder ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme.
(2) Die Kosten werden durch Bescheid erhoben und sind sofort nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Die Kirchengemeinde kann die Benutzung von Räumen und Grundstücken oder die Inanspruchnahme von Leistungen verweigern, wenn zu erwarten ist, dass Kosten nicht entrichtet werden, sofern nicht Sicherheiten in Höhe der zu erwartenden Kostenschuld geleistet werden.
(4) Die Kostenschuld entsteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der beantragten Leistung.
§ 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Kosten
Forderungen dürfen nur gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn
1. im Fall der Stundung die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und die Durchsetzung des Anspruchs durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2. im Fall der Niederschlagung feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Kostenschuld stehen,
3. im Fall des Erlasses die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 5
Veranstaltungen ohne Beteiligung der Kirchengemeinde
(1) Die Nutzung kirchlicher Räume für nicht kirchliche Veranstaltungen in den Dörfern bedarf einer Entscheidung der örtlichen Kirchenältesten.
(2) Ein Anspruch auf Nutzung entsteht durch diese Ordnung nicht. Die Nutzung wird insbesondere versagt, wenn sie im Widerspruch zur Widmung des Raumes steht oder ein anderer Grund für einen Nutzungsausschluss nach Nummer 20 Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsverordnung vorliegt.
§ 6
Rechtsbehelfe
(1) Gegen einen Bescheid der Kirchengemeinde auf Grund dieser Gebührenordnung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Kirchengemeinde einzulegen.
(2) Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so ist der Vorgang an das Kreiskirchenamt zur Entscheidung weiterzureichen.
(3) Das Einlegen eines Widerspruchs hemmt nicht die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Kostenbetrages.
§ 7
Kostenhöhe
(1) Für die Benutzung von Kirchen außerhalb der Gottesdienstzeiten durch nicht zur ortsansässigen Gemeinde gehörenden Gemeindegliedern werden Kosten wie folgt erhoben:
a) für kirchliche Bestattungen und damit im Zusammenhang stehende Gedenkfeiern 100,00 Euro
b) für Taufen, Trauungen, Ehejubiläen 100,00 Euro
c) für andere Anlässe 100,00 Euro
(2) Kosten für Leistungen Dritter (Organist, Kreuzträger, Schmücken des Raumes) werden in der Höhe erhoben, in der sie der Kirchengemeinde in Rechnung gestellt worden sind oder gestellt werden.
(3) Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht und vergütet.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Gebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 01.09.2020 in Kraft. Sie wird durch die Kirchengemeinde ortsüblich bekannt gemacht.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Festlegungen zu Kasualgebühren außer Kraft.
Bad Berka, 04.06.2020
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Vorsitzender des GKR Kirchenälteste/r
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Eisenach
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Ort, den Amtsleiter/in*
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